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Auszug aus der Website der Medizinischen Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz (Medbo) ZielgruppeIn der Tbc-Klinik Parsberg werden uneinsichtige ansteckungsfähige männliche und weibliche Tuberkulosekranke untergebracht, die aufgrund von §30 IfSG gegen ihren Willen abgesondert werden müssen. Begleiterkrankungen (z.B. Persönlichkeitsstörungen, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit) verhindern oftmals die notwendige Behandlungseinsicht, wodurch eine Absonderung durch öffentlichen Zwang erforderlich wird. Die Klinik nimmt Patienten aus dem gesamten Bundesgebiet auf. Die Behandlung und Absonderung erfolgt ausschließlich vollstationär. Die Absonderung muss gemäß §30 Abs. 2 IfSG in der jeweils gültigen Fassung angeordnet werden. Dort ist festgelegt: „Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“ „Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.“ In § 420 FamFG sind Anhörung und Vorführung geregelt. Nach § 420 Buch Abs. 4 FamFG gilt: "Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen."
Unterbringung eines Patienten Für die Unterbringung eines Patienten in der Tbc-Klinik Parsberg müssen demnach folgende Anforderungen erfüllt sein:
Vor Aufnahme des Patienten sind folgende Schritte notwendig:
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