Kosten
Die Unterbringungskosten setzen sich aus den Kosten für die medizinische Behandlung und den Kosten für die Absonderung zusammen. Aufnahmetag und Entlassungstag werden zusammen als ein Tag berechnet.
a) Kosten der medizinischen Behandlung
Die Kosten der medizinischen Behandlung im Rahmen der Unterbringung übernimmt, soweit der Patient Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, die Krankenkasse, bei nicht gesetzlich Versicherten im Übrigen der nachrangige gesetzliche Sozialleistungsträger (Sozialamt, Ausländeramt, Asylamt, etc.). Vor Aufnahme des Patienten benötigt die Tbc-Klinik deshalb folgende Angaben:
- Wenn vorhanden, die gesetzliche Krankenkasse des Patienten
- Ansonsten die Anschrift des zuständigen gesetzlichen Sozialleistungsträgers
Dieser ist bei nicht gesetzlich Versicherten bereits bei Anmeldung des Patienten
von der einweisenden Stelle in Kenntnis zu setzen.
Die Höhe der Kosten der medizinischen Behandlung im Rahmen der Unterbringung finden Sie in der Entgeltinformation zur Ansicht oder zum Ausdrucken.
b) Kosten der Absonderung
Zusätzlich zu den Kosten der medizinischen Behandlung (vgl. a) entstehen Absonderungskosten, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden. Um die Quarantäne nach § 30 Abs. 2 IfSG zu gewährleisten, sind Personal zur Bewachung sowie bauliche und technische Voraussetzungen notwendig.
Die Absonderungskosten für das Jahr 2011 betragen 78,61 € je Belegungstag. Gemäß §69 Abs. 1 IfSG sind die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind.
In den Ländern ist die Kostentragungspflicht für Absonderungskosten nach § 30 Abs. 7 IfSG unterschiedlich geregelt. Zwei Gruppen von Ländern sind zu unterscheiden:
Gruppe 1: Kostenübernahmeerklärung liegt bereits vor
Für Patienten aus folgenden Ländern liegt bereits eine Kostenübernahmeerklärung vor:
a) vom Land in Bayern, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt,
b) vom Bezirksamt Lichtenberg für alle 12 Bezirke in Berlin.
Eine Nachfrage der Tbc-Klinik vor Aufnahme bei der einweisenden/veranlassenden Stelle zur Übernahme der Absonderungskosten entfällt.
Gruppe 2: Kostenübernahmeerklärung muss eingeholt werden
Für Patienten aus folgenden Ländern muss vor Aufnahme des Patienten in die Tbc-Klinik die nachfolgende Erklärung zur Übernahme der Absonderungskosten unterzeichnet sein:
a) von dem/der zuständigen (Land-)Kreis oder kreisfreien Stadt in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen,
b) von der zuständigen Gemeinde (Ortspolizeibehörde) in Baden-Würtemberg.
Erklärung:
Die durch Landesrecht bestimmte Behörde erklärt sich vor Aufnahme des Patienten zur Übernahme der Absonderungskosten von 78,61 € je Tag bereit.
Die einweisende / veranlassende Stelle muss vor Aufnahme des Patienten das Formular zur "Kostenübernahmeerklärung für Absonderungskosten" ausfüllen und per Fax mit Unterschrift an die Tbc-Klinik senden.
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